18.06.2020 – ZAW-NR Benachrichtigung vor Auszahlung

Autor: Mateusz Macios

Mateusz Macios, Steuerberater und Senior Consultant bei BTTP, kommentierte für Dziennik Gazeta Prawna die individuelle Auslegung, die dem Steuerzahler das Recht verweigert, vor der Zahlung eine ZAW-NR-Meldung einzureichen.

Das Finanzamt solle nicht bei jeder Zahlung automatisch benachrichtigt werden, unabhängig davon, ob das Konto des Empfängers auf der weißen Liste stehe oder nicht – so die Interpretation des Direktors der Nationalen Steuerinformation.

Ein Steuerzahler kann eine Überweisungsanzeige auf ein Konto, das nicht auf der Whitelist steht, erst ab dem Datum der Zahlungsanweisung einreichen. Entscheidend sei das Datum der Überweisungsanordnung bei der Bank oder Kreditgenossenschaft. Damit sei das Datum der Anordnung gemeint, nicht das Datum der Belastung des Kontos des Käufers bzw. der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers, betonte der Direktor des Nationalen Steuerinformationssystems (KIS).

Seiner Ansicht nach könne das Unternehmen nicht automatisch bei jeder Überweisung eine Meldung abgeben, unabhängig davon, ob das Konto des Auftragnehmers in der Liste aufgeführt sei oder nicht.

Die Meldung ist nur dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige auf ein anderes Konto eingezahlt hat als das, das am Tag des Überweisungsauftrags in der vom Leiter der Landessteuerverwaltung geführten Liste aufgeführt ist – so die Auslegung.

Kommentar von Mateusz Macios:

Eine andere Entscheidung des Direktors des Nationalen Steuerinformationssystems (KIS) hinsichtlich der Pflicht zur erneuten Meldung oder der Frist für die Überprüfung des Status des Auftragnehmers und seines Kontos ist kaum vorstellbar. In der Vergangenheit haben die Behörden bestimmte Anforderungen in ihrer Auslegung liberalisiert, doch diesmal ging der Steuerzahler in seinem Antrag zu weit und stellte die Annahmen des Meldesystems (Identität des Unternehmens und des Kontos, Überprüfungsdatum) in Frage. Er konnte auch nicht ausreichend begründen, warum vom Wortlaut der Vorschriften abgewichen werden sollte. Dies ändert nichts an der Diagnose, dass die geltenden Vorschriften fehlerhaft sind und ihre praktische Anwendung zahlreiche Probleme für die Steuerzahler mit sich bringt, eine Tatsache, die der Gesetzgeber selbst bei der Änderung der Vorschriften im Juli dieses Jahres erkannt hat.

https://podatki.gazetaprawna.pl/artykuly/1483786,biala-lista-vat.html