Kann die Satzung einer Familienstiftung die Auszahlung von Leistungen von der praktizierten Religion abhängig machen?

Autor: Tatiana Bashkyr, Stanisław Wądołowski

Das Familienstiftungsgesetz räumt Stiftern beträchtliche Freiheit bei der Gestaltung der Statuten ihrer Stiftung ein. Die Bestimmungen enthalten relativ wenige Einschränkungen hinsichtlich der Begünstigten und der Bedingungen für den Bezug von Leistungen. In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, ob diese Freiheit auch die Möglichkeit umfasst, den Anspruch auf Stiftungsleistungen beispielsweise an Religion, Geschlecht oder sexuelle Orientierung zu knüpfen.

Lässt das Gesetz über Familienstiftungen es zu, den Anspruch auf Leistungen an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen?

Gemäß Artikel 34 des Familienstiftungsgesetzes können Leistungen aus einer Familienstiftung unter Bedingungen oder vorbehaltlich einer Frist gewährt werden.Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels lagen noch keine Gerichtsurteile vor, die die rechtlichen Grenzen definieren würden, innerhalb derer die Bedingungen für die Auszahlung von Leistungen festgelegt werden könnten. Daher müssen weitere Analysen auf unseren eigenen Analysen und den Errungenschaften der Rechtslehre basieren.

Zur Einordnung ist außerdem erwähnenswert, dass Artikel 26 Absatz 2 Nummer 4 besagt, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden können. In der Regel handelt es sich dabei um Nachkommen des Stifters, die Bestimmungen des Gesetzes lassen jedoch auch die Möglichkeit offen, dass andere Personen begünstigt werden können.

Die von uns analysierte Literatur zeigt, dass Kriterien, die die Auszahlung von Leistungen von Faktoren wie dem Erreichen eines bestimmten Alters (sowohl Höchst- als auch Mindestalter), der Heirat, der Geburt von Kindern oder dem Abschluss einer bestimmten Schulform abhängig machen, sind zweifellos zulässig. In seinem Kommentar argumentiert Rabbi Adamus, dass es auch möglich sei, die Auszahlung von Leistungen an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Religion oder religiösen Vereinigung zu knüpfen. Dieselbe Publikation weist zudem darauf hin, dass es zulässig sei, eine Familienstiftung zur Förderung einer religiösen Vereinigung nach Wahl des Stifters sowie seiner Glaubensgenossen zu nutzen.

Andere Autoren (P. Bender, J. Miłaszewski) gehen noch einen Schritt weiter – in dem von K. Osajda herausgegebenen Kommentar zum Gesetz über Familienstiftungen behaupten sie, dass Auch wenn dies objektiv schwer zu begründen ist, kann der Stifter den Erhalt des Begünstigtenstatus von Faktoren wie Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung oder dem Familienstand der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt abhängig machen. Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Verfasser des Kommentars betonten, dass das Gesetz mit allgemein geltenden Rechtsvorschriften – einschließlich der Verfassung – übereinstimmen müsse.

Unakzeptabel Es ist unzulässig, den Anspruch auf eine Leistung an die Erfüllung von Bedingungen zu knüpfen, die gegen geltendes Recht oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen. Insbesondere wäre es unzulässig, die Auszahlung einer Leistung an die Begehung einer verbotenen Handlung, wie etwa einer Ordnungswidrigkeit oder eines Verbrechens, zu knüpfen. Solche Bestimmungen sollten auch als gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßend angesehen werden. anspruchsvoll vom Begünstigten, der den Kontakt zu Familienmitgliedern abbricht oder Einschränkungen seiner Grundrechte und Freiheiten, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit. Es wäre zudem unzulässig, den Begünstigten zum Abschluss seiner Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr zu verpflichten, da dies gegen geltendes Recht verstoßen würde. Ebenso sollte die Verpflichtung eines Minderjährigen zur Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums negativ bewertet werden, insbesondere wenn sich der Minderjährige noch in der Sekundarstufe befindet und die Tätigkeit nicht Teil des Bildungsprogramms oder der Berufsausbildung ist. Solche Bestimmungen könnten als Verstoß gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens und somit als ungültig angesehen werden.

Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass die Freiheit des Stifters sich nicht allein auf die Festlegung des Begünstigtenkreises und der Auszahlungsmodalitäten beschränkt. Der Stifter kann auch festlegen, dass die an den Begünstigten überwiesenen Gelder bestimmten Zwecken zuzuordnen sind. Beispielsweise kann der Stifter, obwohl Begünstigter einer Familienstiftung nur eine im Gesetz genannte Einzelperson oder eine nichtstaatliche Organisation sein kann, den Begünstigten verpflichten, einen Teil der erhaltenen Leistungen für die Haltung und Pflege seiner Tiere zu verwenden, einschließlich der Kosten für Tierarztbehandlungen, Futter und anderer Ausgaben, die mit deren Wohlbefinden zusammenhängen. Dies ist ein Beispiel für die weitreichende Freiheit des Stifters, persönliche und familiäre Ziele durch eine Familienstiftung zu verfolgen.

Was sagt die Verfassung dazu?

Es ist wichtig zu beachten, dass weder gesetzliche noch vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sein dürfen. Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung besagt seinerseits, dass Niemand darf aus irgendeinem Grund im politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsgemeinschaft (z. B. P. Tuleja in seinem Kommentar zur Verfassung) darauf hinweist, dass Diskriminierung darin besteht, ungerechtfertigte Differenzierung aufgrund objektiver Merkmale. In diesem Fall ist die entscheidende Frage die Rechtfertigung bzw. deren Fehlen. Daher birgt die Beschränkung der Leistungen einer Stiftung auf Personen eines bestimmten Geschlechts oder einer bestimmten sexuellen Orientierung unserer Ansicht nach ein deutlich höheres Diskriminierungsrisiko als beispielsweise die Beschränkung der Leistungen auf Personen mit von den politischen Ansichten des Stifters abweichenden Ansichten.

Es ist wichtig zu beachten, dass neben der Verfassung auch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berücksichtigen sind. Gemäß Artikel 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Handlungen ungültig, die gegen Gesetze verstoßen, diese umgehen sollen oder gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen. Auch hier handelt es sich um vage Begriffe, doch ist festzuhalten, dass sowohl Artikel 32 der Verfassung als auch Artikel 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Freiheit, Rechtsgeschäfte zu tätigen, eindeutig einschränken.

Können Stiftungsbegünstigte diskriminiert werden?

Es ist wichtig zu betonen, dass der Hauptzweck der Stiftung darin besteht, Vermögen im Interesse ihrer Begünstigten anzuhäufen und zu verwalten. Der Stifter kann dabei den Zweck der Errichtung und Verwaltung dieser juristischen Person präzise festlegen. Die Bestimmungen des Gesetzes verdeutlichen, dass der Gesetzgeber ein Instrument für die effektive Vermögensübertragung zwischen den Generationen schaffen wollte. Somit stellt die Stiftung in gewisser Weise eine Ergänzung zum Testament oder zur gesetzlichen Erbfolge dar.

Obwohl das polnische Zivilrecht ein relativ starkes System für Pflichtteile vorsieht, hat der Erblasser beträchtliche Freiheit bei der Gestaltung seines Testaments und kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch jemanden enterben. Getroffene Entscheidungen bedürfen keiner Begründung, und die Anfechtung der Enterbung einer Person, die vom Erblasser getrennt lebt, kann äußerst kompliziert sein. Daher kann ein Erblasser mit triftigen Gründen eine Person von der Erbschaft ausschließen, ohne seine Position begründen zu müssen. Eine solche Entscheidung kann auf Meinungsverschiedenheiten (z. B. unterschiedlicher Religion) oder auf Lebensentscheidungen des Erben (z. B. dem Eingehen einer Beziehung mit einer vom Erblasser abgelehnten Person) beruhen.

Da dem Erblasser bei der Erstellung eines Testaments ein erheblicher Handlungsspielraum zusteht, wäre es naheliegend anzunehmen, dass auch der Stifter einer Familienstiftung deren Satzung nach seinen Überzeugungen gestalten könnte. Diese Auffassung wird durch die Rechtslehre (R. Adamus) gestützt, wonach das Familienstiftungsgesetz keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Begünstigten vorsieht. Angesichts des Detaillierungsgrades mancher Bestimmungen scheint das Fehlen einer solchen Vorschrift jedoch beabsichtigt zu sein.

Es sollte betont werden, dass die Rechtswissenschaft auch für die Bestimmung von Begünstigten zwei Arten von Kriterien identifiziert hat. einfache und komplexe Kriterien:

  • Einfache Kriterien – Wir verstehen darunter die Notwendigkeit, eine bestimmte Bedingung zu erfüllen, z. B. das 30. Lebensjahr zu erreichen, ein Studium abzuschließen oder ein Kind zu gebären.
  • Komplexe Kriterien – verstanden als eine Kombination aus mindestens zwei Bedingungen – Abschluss des Studiums und Erreichen des 30. Lebensjahres, Gründung einer Familie und gleichzeitige Tätigkeit für mindestens 5 Jahre in einem Familienunternehmen.

Bei der Bestimmung der Begünstigten einer Stiftung können beide Kriterienarten Anwendung finden. Unserer Ansicht nach würde das Gericht jede Bedingung einzeln sowie deren Kombinationen prüfen. Andernfalls wären mehrstufige Strukturen, die das Diskriminierungsverbot umgehen, rechtmäßig.

Wir halten es jedoch nicht für problematisch, Leistungsempfänger anhand von Faktoren zu differenzieren, die sie beeinflussen können. Daher könnten Leistungen für Personen mit Suchtproblemen entzogen oder eingeschränkt, der Leistungsanspruch an den Abschluss eines Studiums geknüpft und Leistungen an diejenigen gewährt werden, die eine Familie gründen. Auch die Häufigkeit, Dauer, Priorität usw. der Leistungen halten wir für akzeptabel.

Wann kann der Leistungsanspruch von objektiven Kriterien abhängig gemacht werden?

Wir wurden zu diesem Beitrag durch einen realen Fall inspiriert, den wir untersucht haben. die Notwendigkeit, eine Familienstiftung zu registrieren für unseren Mandanten. Nach Prüfung aller verfügbaren Quellen kamen wir zu dem Schluss, dass Derartige Vorbehalte sollten nur nach Analyse des jeweiligen Einzelfalls eingeführt werden; es ist unmöglich, eine von oben verordnete Verhaltensregel aufzustellen. Allerdings können wir mehrere Sachverhalte aufzeigen, in denen es zulässig wäre, den Begünstigtenstatus von objektiven Kriterien abhängig zu machen, sowie mehrere Situationen, in denen es höchstwahrscheinlich zu einer Diskriminierung kommt.

Mitgliedschaft in einer religiösen Vereinigung

Die Rechtslehre legt nahe, dass ein Stifter den Status oder den Anspruch eines Begünstigten auf bestimmte Leistungen an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Religion knüpfen kann. Zur Begründung dieser Position wird der weite Ermessensspielraum des Stifters bei der Festlegung der Ziele einer Familienstiftung und der Grundsätze für die Gewährung von Leistungen an Begünstigte angeführt. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Frage erhebliche Rechtsunsicherheiten aufwirft und das Fehlen gefestigter Rechtsprechung eine eindeutige Beurteilung der Zulässigkeit solcher Bestimmungen verhindert. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, wäre daher im Einzelfall erforderlich.

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In der Praxis können Lösungen gefunden werden, bei denen der Status oder der Leistungsanspruch eines Begünstigten an den Erhalt einer bestimmten familiären Beziehung geknüpft ist. Beispielsweise wird davon ausgegangen, dass die Schwiegertochter des Stifters so lange begünstigt bleibt, wie sie mit seinem Sohn verheiratet ist oder während ihrer Schwangerschaft. Größere Unsicherheit kann jedoch entstehen, wenn die Situation der Begünstigten ausschließlich nach Geschlecht differenziert wird. Einerseits hat der Stifter bei der Gestaltung der Grundsätze der Familienstiftung einen weiten Ermessensspielraum, andererseits müssen die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes mit den geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, vereinbar sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Lösungen erfordert eine Einzelfallprüfung des Zwecks der Bestimmung, ihrer Verhältnismäßigkeit und der Umstände des jeweiligen Falles.

Sexuelle Orientierung

Es gibt derzeit keine Rechtsprechung, die die Zulässigkeit einer Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der sexuellen Orientierung eindeutig festlegt. Angesichts des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots ist jedoch davon auszugehen, dass ein solches Kriterium im Streitfall besonders schwer zu verteidigen wäre. Gleichzeitig ist es wichtig, Kriterien, die sich direkt auf die sexuelle Orientierung beziehen, von Umständen zu unterscheiden, die mit bestimmten Lebensereignissen wie Heirat oder Kindererziehung zusammenhängen und generell bei der Festlegung der Leistungsregeln eine Rolle spielen können. Die Beurteilung solcher Bestimmungen erfordert jedoch eine Einzelfallprüfung des Stiftungszwecks und der Umstände des jeweiligen Falles.

Es ist außerdem zu beachten, dass familienrechtliche Bestimmungen Änderungen unterliegen, was die Beurteilung der Auswirkungen einzelner gesetzlicher Bestimmungen beeinflusst. Die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung, dass eine Ehe nur mit einer Person eines bestimmten Geschlechts geschlossen werden darf, könnte das Risiko erhöhen, dass eine solche Bestimmung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angefochten wird.

Ethnische und nationale Zugehörigkeit

Es wäre ebenso unwahrscheinlich, eine dauerhafte und wirksame Bestimmung im Gesetz zu verankern, die den Status des Begünstigten von Nationalität, Hautfarbe oder dem Herkunftsland der Eltern abhängig macht. Auch wenn dies nur Vermutungen sind, könnte der Stifter den Status des Begünstigten höchstwahrscheinlich von der Staatsbürgerschaft abhängig machen – da diese viel stärker vom individuellen Willen abhängt. Diese These wird auch durch Bestimmungen im polnischen Rechtssystem gestützt, die den Besitz bestimmter Rechte von der Staatsbürgerschaft abhängig machen, niemals von der nationalen Identität oder dem Geburtsland.

Wie verfasst man eine Stiftungsurkunde für eine Familienstiftung, die vom Gericht nicht angefochten wird?

Wie immer hängen die Sicherheit und Stabilität von Rechtsgeschäften von vielen Faktoren ab, darunter der kulturelle und soziale Kontext, die tatsächlichen Umstände und die wahren Beweggründe des Stifters. Zwar schätzen wir das Risiko von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diskriminierenden Bestimmungen im Gesetz derzeit als moderat ein, doch könnte sich die Situation in 10, 20 oder sogar 40 Jahren dramatisch verändern.

Zunächst sollte man den Zweck bestimmter Beschränkungen bedenken. Dienen sie der langfristigen Sicherung des Nachlasses oder sollen sie die Lebensentscheidungen der Nachkommen des Erblassers beeinflussen? Gibt es eine logische Begründung dafür, die Begünstigten auf Personen eines bestimmten Geschlechts oder einer bestimmten sexuellen Orientierung zu beschränken?

Das Gesetz sollte auch die Rekonstruktion der Beweggründe des Gründers ermöglichen. Die Bevorzugung von Angehörigen eines bestimmten Glaubens ist umso besser gerechtfertigt, je mehr der Gründer selbst zeitlebens religiös engagiert war. Dies bedeutet natürlich nicht, dass ein solches Vorgehen uneingeschränkt zulässig ist, doch in diesem Licht betrachtet, widerspricht der Ausschluss von Menschen mit abweichenden religiösen Ansichten möglicherweise nicht mehr gänzlich den Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens.

Darüber hinaus sollte stets Rationalität walten. Eine Bedingung, die den Zugang zu Sozialleistungen einschränkt, lässt sich wesentlich leichter rechtfertigen als eine, die ihn gänzlich verweigert. Es ist einfacher, entfernten Verwandten oder Lebensgefährten von Kindern Leistungen zu entziehen, als Ehepartnern, Kindern oder Enkelkindern.

Familienstiftung? Nur mit der Hilfe eines Anwalts

Abschließend sei noch erwähnt, dass die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung aus Sicht der Vermögenssicherung unerlässlich ist. Angesichts des oft beträchtlichen Wertes der Vermögenswerte und des langfristigen Anlagehorizonts des investierten Kapitals sollte jeder Gründer für die Erstellung einer rechtssicheren und möglichst wenig anfechtbaren Satzung sorgen. Der Versuch, ein solches Dokument selbst zu verfassen, kann katastrophal enden, beispielsweise durch die Anfechtung durch einen enterbten Erben.

Wenn Sie die Gründung einer Familienstiftung planen und bestimmte Bedingungen in Ihrer Satzung festlegen möchten, kontaktieren Sie uns bitte. Wir helfen Ihnen gerne.