Am 22. Mai 2023 wurde die Institution der Familienstiftung in das polnische Rechtssystem eingeführt, deren Hauptzweck darin besteht, Familienvermögen anzuhäufen, ohne dass es im Todesfall des Eigentümers aufgeteilt werden muss, und die Kontinuität des Familienunternehmens zu wahren.
Eine Familienstiftung wird vom Stifter errichtet, um den Bedürfnissen der Begünstigten der Stiftung gerecht zu werden. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Mitglieder seiner Familie, wobei die Bestimmungen nicht ausschließen, dass es sich auch um andere Personen handeln kann.
I. Gründung einer Familienstiftung und Besteuerung ihrer Tätigkeit
Die Gründung einer Familienstiftung erfordert eine Registrierung und die damit verbundenen Pflichten, insbesondere:
- Abgabe einer Erklärung über die Gründung einer Familienstiftung vor einem Notar,
- Erstellung der Stiftungssatzung in Form einer notariellen Urkunde,
- Deckung des Gründungsfonds mit einem Wert von mindestens 100 PLN,
- die Eintragung einer Familienstiftung,
- Registrierung der Stiftung als Mehrwertsteuerzahler gemäß den allgemeinen Regeln.
Während die oben genannten Pflichten in erster Linie formaler Natur sind, ist die sorgfältige Ausarbeitung einer Satzung besonders wichtig, da dieses Dokument Mechanismen für einen effizienten und nachhaltigen Betrieb der Stiftung über viele Jahre hinweg gewährleisten muss. Daher sollte die Satzung Verhaltensstandards festlegen, die die Frage klären, wer in einem bestimmten Fall zu was verpflichtet oder befugt ist. Das Gesetz gibt die Mindestelemente vor, die eine Satzung regeln sollte, einschließlich der Definition des Kreises der Begünstigten und des Umfangs ihrer Rechte. Es besteht jedoch kein Hindernis, weitere Punkte in die Satzung aufzunehmen.
Aus steuerlicher Sicht ist eine Familienstiftung eine attraktive Rechtsform für passive Anlagetätigkeiten (wie in Artikel 5 des Familienstiftungsgesetzes definiert), da die Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit ist. Wenn sie jedoch andere als die gesetzlich zulässigen Geschäftstätigkeiten ausübt, werden die Einkünfte der Stiftung mit einem höheren Steuersatz von 25 % besteuert.
II. Wie kann man Geld oder Vermögen in eine Familienstiftung einbringen?
Zuwendungen an eine Familienstiftung sind für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerneutral. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Vermögen in den Gründungsfonds eingebracht wurde oder später vom Stifter oder anderen Personen, als Schenkung oder als Erbschaft zugeflossen ist.
Da es für Familienstiftungen keine Mehrwertsteuer- oder PCC-Befreiungen gibt, basiert die Besteuerung von Geldtransfers an die Stiftung auf allgemeinen Grundsätzen und den Bestimmungen der geltenden Gesetze. Dies bedeutet, dass jede Vermögenseinlage in eine Familienstiftung auf die Mehrwertsteuer- oder PCC-Besteuerung dieser Transaktionen analysiert werden muss.
III. Wie kann ich Geld aus der Stiftung entnehmen und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
Anspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen im Zusammenhang mit der Auflösung haben ausschließlich die Begünstigten (und die Regelungen schließen nicht aus, dass der Stifter gleichzeitig Begünstigter ist).
Leistungszahlungen aus einer Familienstiftung unterliegen einer Besteuerung nach ähnlichen Grundsätzen wie die estnische Körperschaftsteuer (CIT). Das bedeutet, dass die Steuerpflicht aufgeschoben wird, bis die Leistungen an die Begünstigten ausgezahlt werden. Der Steuersatz beträgt 15 %.
Beim Erhalt von Zuwendungen durch die Begünstigten der Stiftung ist eine pauschale Einkommensteuer (PIT) von 15 % zu entrichten. In dieser Hinsicht werden Zuwendungen an den Stifter und seine unmittelbaren Familienangehörigen (d. h. Ehepartner, Nachkommen, Vorfahren, Stiefkinder, Geschwister, Stiefväter und Stiefmütter) jedoch deutlich bevorzugt. In diesen Fällen sind die Zuwendungen steuerfrei. Die Vorzugsbesteuerung gilt auch für entferntere Verwandte und angeheiratete Verwandte des Stifters (d. h. Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern, Nachkommen von Geschwistern, Geschwister von Eltern, Nachkommen und Ehepartner von Stiefkindern, Ehepartner von Geschwistern und Geschwistern von Ehepartnern, Ehepartner von Geschwistern von Ehepartnern, Ehepartner von sonstigen Nachkommen), da sie eine pauschale Einkommensteuer von 10 % zahlen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Erwerb von Leistungen durch Einzelpersonen aus einer Familienstiftung im Rahmen der Einkommensteuer (PIT) Einkünfte aus anderen Quellen sind und aufgrund dieser Qualifikation keine Grundlage für die Besteuerung mit dem Solidaritätszuschlag von 4 % auf den Überschuss über 1 PLN darstellen.


