Ein YouTuber, der sich mit dem Thema Haushalt beschäftigt, zieht die Kosten für Haushaltsgeräte, Reinigung und Lebensmittel ab.

Autor: Krzysztof Burzyński

Unsere Steuerberaterin Aleksandra Łukasik hat einen Kommentar auf Prawo.pl veröffentlicht. Darin erläutert sie die Grundsätze der anteiligen Kostenabrechnung für steuerlich absetzbare Ausgaben bei der Ausübung einer Tätigkeit von zu Hause oder einer Wohnung aus.

In diesem Artikel erläutert er, dass die Geltendmachung von Haushaltsausgaben als Betriebsausgaben eine stichhaltige Begründung und einen nachweisbaren Bezug zum Unternehmen erfordert. Er unterteilt die Ausgaben in drei Gruppen – von den sichersten Betriebsausgaben bis hin zu den risikoreichsten, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden – und beschreibt die zunehmend restriktive Vorgehensweise der Finanzbehörden gegenüber Haushaltsgeräten. Er betont, dass die Behörden beginnen, solche Geräte als „sachliche Vermögenswerte des Unternehmens mit allmählichem Verschleiß“ im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Nummer 49 des Einkommensteuergesetzes einzustufen.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Steuerrisiko für bestimmte Einrichtungsgegenstände steigt. Wenn ein bestimmter Gegenstand, wie beispielsweise eine Kaffeemaschine, kleine Haushaltsgeräte oder andere alltägliche Haushaltsgegenstände, in diese Kategorie fällt, kann die Behörde feststellen, dass der prozentuale Anteil allein nicht mehr ausreicht; es muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Bei privater Nutzung, selbst bei gelegentlicher, kann die Nationale Steuerinspektion (KIS) solche Ausgaben als steuerfrei einstufen, so Aleksandra Łukasik.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte den Artikel:

https://www.prawo.pl/podatki/firma-w-domu-czy-mozna-odliczyc-wydatki-na-agd-sprzatanie-i-zywnosc,1540878.html