Korrekturrechnung nicht immer korrekt

Autor: Mateusz Macios

Obwohl die polnischen Mehrwertsteuervorschriften die Stornierung einer unnötig ausgestellten Rechnung nicht vorsehen, wird eine solche Maßnahme in der Praxis akzeptiert.

Die Frage der Kündigung sollte gesetzlich geregelt sein

Das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 13. Februar 2018 befasste sich mit dem Problem vieler Steuerzahler, die Buchhaltungssoftware verwenden, die keine Möglichkeit zur Stornierung ausgestellter Rechnungen bietet. In diesem Fall versuchte der Steuerzahler, eine irrtümlich ausgestellte und nicht in Umlauf gebrachte Rechnung durch die Ausstellung einer Korrekturrechnung und anschließende Stornierung beider Rechnungen zu streichen. Leider ist die Ausstellung einer Rechnung und einer Korrekturrechnung nur unter streng definierten, im Umsatzsteuergesetz festgelegten Umständen möglich und hat spezifische Rechtsfolgen. Daher kam das Gericht angesichts einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes zu dem Schluss, dass irrtümlich ausgestellte und nicht in Umlauf gebrachte Rechnungen nicht in die Umsatzsteuerabrechnung einbezogen werden sollten und das Verfahren zu ihrer Löschung nicht im Widerspruch zu grundlegenden Bestimmungen zur Dokumentation von Transaktionen stehen darf. Angesichts des Ausmaßes des Problems und der mangelnden Übereinstimmung der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes mit den Marktrealitäten sollte der Finanzminister jedoch erwägen, die Frage der Stornierung nicht in Umlauf gebrachter Rechnungen im Umsatzsteuergesetz zu regeln und möglicherweise die Ausstellung von Korrekturrechnungen mit einer gesetzlich festgelegten Beschreibung zu ermöglichen.

In Bezug auf das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 22. Februar 2018 schloss sich das Gericht, basierend auf der Wörterbuchdefinition eines Rabatts, der Position der Steuerbehörde an, dass die Gewährung eines Rabatts von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung – der Zahlung nach Rechnungsstellung – abhängig ist. Die Beschreibung des zukünftigen Ereignisses, um das es ging, deutete jedoch darauf hin, dass der Rabatt im Voraus gewährt werden sollte, basierend auf der Absichtserklärung des Auftragnehmers, die Zahlung bis zu einem bestimmten Datum zu leisten, und dass nur die nicht fristgerechte Zahlung zum Verlust des Anspruchs auf Preisminderung führen würde. In einer solchen Situation würde daher die Steuerbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung festgelegt werden, und nur der Eintritt eines zukünftigen und ungewissen Ereignisses (nicht fristgerechte Zahlung) würde zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führen. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Steuerpflichtige im Antrag klar angegeben hätte, dass es sich um eine aufschiebende Bedingung handelt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige Steuerbehörden in der Vergangenheit ebenfalls diese Position vertreten haben.

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