Änderungen bei der Besteuerung von Familienstiftungen sollen 2026 in Kraft treten. Der vom Finanzministerium ausgearbeitete Gesetzentwurf hat erhebliche Kontroversen ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit der Einschränkung der Freiheit von Stiftungen bei der Vermögensverwaltung. Ein zentrales Element ist die Einführung einer sogenannten Vermögensbindung, die Neuregelungen betreffen aber auch weitere wichtige Steuerbereiche.
Paweł Turek, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei BTTP, weist darauf hin, dass die 36-monatige Sperrfrist eine „absurde“ Lösung sei, da sie Stiftungen daran hindere, Vermögenswerte zum günstigsten Marktzeitpunkt zu verkaufen, selbst wenn diese sich auf einem historischen Höchststand befinden. Seiner Meinung nach widerspricht dieser Ansatz dem Wesen einer Familienstiftung, deren Aufgabe es ist, Vermögen für zukünftige Generationen aufzubauen und zu schützen. Er kritisiert auch die Inkonsistenz dieser Lösung mit anderen Steuervorschriften – eine Sperrfrist von 36 Monaten (und in der Praxis bis zu 47 Monaten) steht nicht im Einklang mit der 24-monatigen Haltefrist für Aktien, um von der in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Befreiung von der Dividendenausschüttung zu profitieren. Er argumentiert außerdem, dass der Vorschlag eine rückwirkende Komponente enthalte – er wende die Sperrfrist auf ab dem 1. September 2025 übertragene Vermögenswerte an, obwohl die Regelungen erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen. Er betont, dass Regelungen, die das Recht der Steuerzahler auf ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen einschränken, nicht rückwirkend anwendbar seien. Seiner Meinung nach sei dies ein weiteres Beispiel dafür, wie instabil das Steuerrecht in Polen sein kann. Er fügt hinzu, dass ausländische Stiftungen und Trusts zweifellos die größten Nutznießer des Gesetzes zur Besteuerung von Familienstiftungen sein werden, wenn es in dieser Form verabschiedet wird.
Worauf Sie sonst noch achten sollten:
• Die dreijährige Sperrfrist gilt für eingebrachte, unentgeltlich übertragene oder von verbundenen Unternehmen erworbene Vermögenswerte. Verkäufe während der Sperrfrist führen zu einer Körperschaftsteuer von 19 %. Die Stiftung kann diese Steuer (aus vorzeitigem Ausstieg) jedoch von der 15-prozentigen Körperschaftsteuer abziehen, die sie bei der Ausschüttung von Mitteln an Begünstigte einnimmt.
• Aufgrund der Berechnungsweise der Sperrfrist kann die tatsächliche Sperrdauer bis zu fast 4 Jahren betragen.
• Die CIT-Befreiung gilt nur für die langfristige Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken. Kurzzeitmieten, die Bereitstellung von Beherbergungsdienstleistungen (z. B. im Rahmen von Tageswohnungen oder sogenannten Condo-Hotels), Vermietungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken unterliegen der CIT. Einkünfte aus der Vermietung gewerblicher Immobilien jeglicher Art bleiben weiterhin von der CIT befreit.
• Einkünfte, die eine Familienstiftung über steuertransparente Rechtsformen wie Personengesellschaften erwirtschaftet, sind zu versteuern.
• Für Stiftungen gelten künftig die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung, zur Wegzugsbesteuerung und ein erweiterter Katalog verdeckter Gewinne von Familienstiftungen (erlassene, erloschene, uneinbringliche Kredite).
• Der Gesetzgebungsplan geht davon aus, dass die Regelungen am 1. Januar 2026 in Kraft treten und Vermögenswerte rückwirkend ab September 2025 erfassen, was dringende Reaktionen der interessierten Parteien erfordert.
Sind Sie bereit für diese Änderungen? Wie wirken sie sich auf die Anlageflexibilität und den Vermögensschutz innerhalb von Familienstiftungen aus? Erfahren Sie, wie Sie sich auf die neuen Regelungen vorbereiten und potenzielle Steuerfallen vermeiden.
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