Das Finanzministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Besteuerung von Familienstiftungen vorgelegt. Die Frage der Wohnraummiete sorgt für Kontroversen – nur langfristige Mietverträge zu Wohnzwecken, die direkt mit dem Mieter abgeschlossen werden, sind von der Steuer befreit, während andere Formen der Vermietung (z. B. kurzfristige oder zu Dienstleistungszwecken) besteuert werden. Diese Lösung wirft zahlreiche Auslegungs- und Praxisfragen auf.
Paweł Turek, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei BTTP, weist darauf hin, dass die im Entwurf des Änderungsgesetzes vorgeschlagenen Abgrenzungen systematisch unverständlich seien. Er fragt sich, warum die Befreiung nur für Einkünfte aus der langfristigen Vermietung von Wohnraum gelten soll. Dieser Ansatz sei nicht überzeugend, da er in der Praxis dazu führe, dass identische, von einer Stiftung vermietete Wohnungen allein aufgrund der Art des Vertrags und des Status des Mieters steuerlich unterschiedlich behandelt würden.
Wichtige Hinweise:
- Die Steuerbefreiung für eine Familienstiftung gilt nur für die langfristige Vermietung zu Wohnzwecken durch natürliche Personen.
- Jede andere Vermietung (kurzfristige, gewerbliche, Dienstleistungs- oder Beherbergungsleistungen, z. B. Apartments für Tage) unterliegt der Körperschaftsteuer.
- Die Beweislast dafür, dass die Räumlichkeiten direkt an den Mieter und ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet werden, liegt bei der Familienstiftung.
- Das Fehlen von Übergangsbestimmungen kann dazu führen, dass sich bereits tätige Stiftungen plötzlich in einer schlechteren steuerlichen Situation befinden als ursprünglich erwartet, was den Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechte beeinträchtigen kann.
Die oben genannten Änderungen werfen viele Fragen auf: Wie werden die Steuerbehörden in der Praxis überprüfen, ob die Räumlichkeiten tatsächlich ausschließlich zu Wohnzwecken des Mieters genutzt werden? Verstößt die Unterscheidung zwischen Wohn- und Geschäftsmietverträgen innerhalb einer Familienstiftung gegen den Grundsatz der Steuergleichheit? Wie sollten Stiftungen Unterlagen vorbereiten, um ihr Recht auf Befreiung von der Körperschaftsteuer wirksam geltend zu machen?
Um zu erfahren, wie Sie sich auf die neuen Regelungen vorbereiten und mögliche Steuerfallen vermeiden können, lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater.
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