Trinkgeld an Kellner über Bezahlterminal

Autor: Emil Gierasimowicz

Denis Foks, Rechtsberater, und Emil Gierasimowicz, Steuerberater, kommentierten für Business Insider ein bahnbrechendes Urteil zur Qualifikation von Trinkgeldern, die Kellnern über ein Zahlungsterminal gegeben werden.

Dabei geht es um ein Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau zu einer Restaurantkette. „Das Urteil könnte jedoch erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Gastronomie haben“, argumentiert Emil Gierasimowicz, Steuerberater bei BTTP, der Kanzlei, die die Restaurantkette vor Gericht vertritt. Der Experte erklärt, dass die Steuerbehörden bisher ein per Karte gezahltes Trinkgeld zusammen mit einer Essensrechnung als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis eines Kellners betrachteten. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau stellte fest, dass diese Auslegung der Steuerbehörden unzutreffend sei.

Wie Denis Foks, Rechtsberater bei BTTP, erklärt, muss das Unternehmen bei Einkünften aus anderen Quellen keine Einkommensteuervorschüsse auf solche Trinkgelder einziehen und es werden auch keine Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge darauf erhoben.

— Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, könnte einen Durchbruch im aktuellen Ansatz der Steuerbehörden hinsichtlich der Einstufung von Trinkgeldern, die über ein Zahlungsterminal überwiesen werden, als ordnungsgemäße Einnahmequelle darstellen — urteilt Emil Gierasimowicz. Er betont, dass die Steuerbehörden ihre bisherige Position und Einstufung von Trinkgeldern als Arbeitseinkommen auf Kriterien stützten, die in keiner gesetzlichen Regelung enthalten sind. — Es gibt keine Bestimmung im Einkommensteuergesetz, die die Einstufung einer Leistung als Arbeitnehmereinkommen von der Form der Übertragung abhängig macht. Trotzdem vertraten die Steuerbehörden in ähnlichen Fällen die Auffassung, dass „alle Arten von Zahlungen“ zum Arbeitseinkommen zählen sollten, solange sie physisch über das Terminal des Arbeitgebers fließen, unabhängig davon, ob diese Leistungen tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis resultieren oder nicht. Es sei ermutigend, dass dies auch das Regionalverwaltungsgericht in Warschau anerkannt habe, kommentiert Denis Foks.

Der Experte weist darauf hin, dass sich für die Steuerabrechnung der Kellner selbst dadurch nicht viel ändert. Diese müssen weiterhin eine Einkommensteuererklärung für erhaltene Trinkgelder abgeben, egal ob in bar oder in bar. Wichtig ist jedoch, dass Trinkgelder, die unter anderen Einkommensquellen verbucht werden, nicht versteuert werden.

Wir empfehlen Ihnen, Folgendes zu lesen:
https://businessinsider.com.pl/prawo/podatki/jak-rozliczac-napiwki-zapadl-wazny-wyrok/hcmhp9y