BTTP gewann den Fall für seinen Mandanten (einen Kryptowährungsinvestor) vor dem Obersten Verwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom März 2021 endgültig bestätigte, dass Kryptowährungstauschtransaktionen (z. B. ETH in BTC) vor dem 1. Januar 2019 aufgrund der Unmöglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage zu bestimmen, nicht der persönlichen Einkommensteuer unterlagen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine ähnliche Frage bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2021, Az. II FSK 2870/18, gewesen sei und teilt die dort dargelegten Argumente vollumfänglich.
Der Streit betraf die Frage des Austauschs von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit und ob diese Tätigkeit zu Einkünften aus dieser Quelle führt.
Nach dem Einkommensteuergesetz sollte der Marktwert von Kryptowährungen, die im Austausch gegen andere Kryptowährungen ausgegeben werden, anhand des Zeitpunkts und des Ortes ihres Verkaufs bestimmt werden. Es gibt jedoch keine festgelegte Zeiteinheit, da sich der Wert im Laufe der Zeit in der Regel nicht ändert.
Artikel 14, Abschnitt 1c des Einkommensteuergesetzes besagt, dass dies das Datum der Veräußerung des Eigentumsrechts ist. Während es beim Verkauf einer Kryptowährung gegen einen monetären oder nicht-monetären Vorteil leicht zu bestimmen ist, ist es beim Umtausch in eine andere Kryptowährung schwierig, diesen Wert zu bestimmen. Dies liegt an der sekündlichen Variabilität dieser Werte, dem Fehlen solch präziser Daten von Kryptowährungsbörsen und auch daran, dass nicht bekannt ist, welcher der Werte (Durchschnitt eines bestimmten Tages, vom Tagesende, vom Zeitpunkt des Umtauschs) berücksichtigt werden soll.
Das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Einkommensgenerierung, der fälligen Beträge und der Bedeutung des „inhärenten Vermögenswerts“ an. Darüber hinaus verwies das Oberste Verwaltungsgericht auf Artikel 217 der Verfassung, d. h. das Prinzip der gesetzlichen Ausschließlichkeit bei der Erhebung von Steuern. Das Fehlen einer gesetzlichen Festlegung des Zeitpunkts der Steuerpflicht und der Steuerbemessungsgrundlage verstößt gegen das Prinzip der gesetzlichen Vollständigkeit der Besteuerung. Das Prinzip der gesetzlichen Ausschließlichkeit sollte Vorrang vor dem Grundsatz der Gleichheit und Universalität der Besteuerung haben. Gleichzeitig können Fehler des Gesetzgebers, selbst wenn sie zu Steuervermeidung führen, nicht durch eine Auslegung contra legem durch die Steuerbehörden behoben werden.
Im Falle von Kryptowährungen gibt der Gesetzgeber keine Antwort auf die Frage, wie die aus einem solchen Tausch erzielten Einkünfte zu berechnen sind. Gleichzeitig kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige, der eine Geschäftstätigkeit ausübt, für die korrekte Berechnung der Einkünfte sorgen sollte. Darüber hinaus kann auch die Schätzmethode zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nicht angewendet werden, da im Falle des Tauschs von Kryptowährungen das Problem nicht in einem Mangel an Daten, sondern vielmehr in einem Mangel an Regeln zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage liegt.
Die Einbeziehung von Einkünften aus dem Umtausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen in die Steuerbemessungsgrundlage ohne Angabe der Regeln für die Ermittlung solcher Einkünfte würde zu einer Willkür bei der Festsetzung der Höhe der Steuerschuld durch die Steuerbehörden führen.
Das Oberste Verwaltungsgericht betonte außerdem, dass der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2019 Einkünfte aus dem entgeltlichen Verkauf von Kryptowährungen als Einkünfte aus Geldkapital einstuft und bei der Definition des Begriffs „entgeltlicher Verkauf“ den Tausch von Kryptowährungen nicht berücksichtigt. Daher ist der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen nach dem Einkommensteuergesetz nach dem geltenden Rechtsrahmen steuerneutral.
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2021, Az. II FSK 3296/18.


