Die Richtlinie (EU) 019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, die Unternehmen verpflichten, interne Verfahren zur Meldung von Unregelmäßigkeiten zu implementieren und Hinweisgeber zu schützen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endet am 17. Dezember 2021.
I. Status des polnischen Durchführungsrechtsakts
Am 18. Oktober 2021 wurde der polnische Gesetzentwurf zusammen mit der Begründung veröffentlicht, und die 30-tägige öffentliche Konsultation begann. Es wird davon ausgegangen, dass der gesamte Gesetzgebungsprozess spätestens am 17. Dezember 2021 abgeschlossen sein wird. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine 14-tägige Vacatio-legis-Frist vor. Daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird.
II. Für wen gilt das Gesetz?
Dem Entwurf zufolge gilt das Gesetz für Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Unternehmen, die in Branchen wie Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz tätig sind, müssen das Gesetz unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten einhalten. Andere Unternehmen können auf freiwilliger Basis ein Hinweisgeberschutzsystem einrichten.
Für Unternehmen der Privatwirtschaft mit mindestens 50 und weniger als 250 Beschäftigten gilt die Anordnung zur Einführung entsprechender Regelungen erst ab dem 17. Dezember 2023.
III. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?
Das Hauptziel der neuen Regelungen besteht darin, die Identität des Hinweisgebers und der gemeldeten Person zu schützen. Daher verpflichtet das Gesetz zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems (internes Meldeverfahren), das einen angemessenen Meldestandard gewährleisten soll. Die Verantwortung für die Umsetzung dieses internen Verfahrens liegt beim Arbeitgeber. Gleichzeitig führt das Gesetz eine Reihe von Schutzbestimmungen für Hinweisgeber ein, darunter Kündigungs- und Beförderungsverbote.
IV. Welche Unregelmäßigkeiten werden gemeldet?
Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Arbeitnehmer Verstöße melden, also Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind oder der Umgehung des Gesetzes dienen. Dazu gehören:
- a) Recht im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen,
- b) Vorschriften über die Körperschaftsteuer,
- c) Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- d) das Vergaberecht,
- e) Umweltschutzrecht,
- f) Verbraucherschutzrecht,
- g) Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
- h) Sicherheit von Netzwerken und IT-Systemen,
- i) der Binnenmarkt der Europäischen Union, einschließlich der Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften.
V. Elemente des internen Verfahrens
Im Rahmen des internen Verfahrens werden Arbeitgeber verpflichtet, Meldevorschriften einzuführen, die unter anderem Folgendes festlegen:
- a) eine interne Stelle, die zur Entgegennahme von Meldungen berechtigt ist,
- b) die Art und Weise der Berichterstattung,
- c) die Verpflichtung, den Erhalt der Mitteilung innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen,
- d) Angaben darüber, ob das interne Verfahren die Entgegennahme anonymer Meldungen vorsieht,
- e) eine organisatorisch unabhängige Stelle, die befugt ist, Folgemaßnahmen zu ergreifen, d. h. Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit der Meldung, zur Durchführung einer internen Untersuchung, eines Aufklärungsverfahrens, zur Erhebung von Anklage oder zur Einziehung finanzieller Mittel zu ergreifen,
- f) Folgemaßnahmen des Arbeitgebers zur Überprüfung gemeldeter Gesetzesverstöße und Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn sich ein Verstoß bestätigt,
- g) klare und eindeutige Informationen zum Verfahren für die Einreichung externer Berichte bei Behörden.
Sobald die Regelungen verabschiedet sind, treten ihre Bestimmungen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe an die Arbeitnehmer gemäß den Verfahren des Arbeitgebers in Kraft. Darüber hinaus ist jeder neue Arbeitnehmer verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn mit den Regelungen vertraut zu machen.
VI. Haftung für Pflichtverletzungen
Das Gesetz sieht für eine Reihe von Verstößen eine strafrechtliche Haftung vor. Insbesondere kann ein Arbeitgeber, der kein internes Verfahren zur Meldung von Gesetzesverstößen und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen eingerichtet hat, einer Straftat angeklagt werden, die mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.


