Quellensteuer und Cloud-Dienste: Die NSA ändert ihre Strategie. Hosting und Cloud werden zunehmend als „Industrieanlagen“ dargestellt.

Autorin: Aleksandra Łukasik

Bis vor Kurzem konnten Steuerzahler erfolgreich argumentieren, dass Gebühren für Hosting, Cloud-Speicher und Servernutzung nicht der Quellensteuer unterliegen sollten. Ende 2025 und in den ersten Monaten des Jahres 2026 zeichnet sich jedoch ein deutlicher Wandel ab. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof akzeptiert zunehmend konsequent, dass solche Vorteile Zahlungen für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung einer industriellen Vorrichtung darstellen können.und fallen daher unter den Anwendungsbereich von Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Streit endgültig beigelegt ist. Angesichts der jüngsten, für Steuerzahler ungünstigen Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts (OSG) ist das nicht rechtskräftige Urteil des Landverwaltungsgerichts Breslau vom 28. April 2026 (Aktenzeichen I SA/Wr 57/26) zu ausländischen Hosting-Dienstleistungen hervorzuheben. Das Gericht hob die angefochtene individuelle Steuervorbescheid hinsichtlich der Hosting-Dienstleistungen auf. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war die schriftliche Urteilsbegründung jedoch noch nicht veröffentlicht. Daher lässt sich erst anhand ihres Inhalts beurteilen, ob und inwieweit das Landverwaltungsgericht den Argumenten des Steuerzahlers hinsichtlich des fehlenden Zugangs zur Serverinfrastruktur und der fehlenden tatsächlichen Kontrolle darüber zugestimmt hat.

Dies ist wichtig für Unternehmen, die Cloud-Dienste, Hosting und IT-Infrastruktur von ausländischen Anbietern beziehen. In der Praxis bedeutet dies ein wachsendes Risiko, dass solche Zahlungen der Quellensteuer unterliegen.

Klassifizierung von Cloud-Diensten gemäß WHT – NSA-Rechtsprechung

Die Entwicklung einer ungünstigen Rechtsprechungslinie wurde bereits durch vier Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts signalisiert:

In zwei Fällen vom Dezember lieferte der Oberste Verwaltungsgerichtshof (NSG) detaillierte Begründungen dafür, warum Gebühren für Cloud-Speicher, Hosting-Dienste und Serverbereitstellung als Gebühren für die Nutzung von Industrieanlagen eingestuft werden können. Das Urteil vom Februar (Az. II FSK 1098/25) bestätigte diesen Ansatz auch hinsichtlich Cloud-Diensten, die auf der Nutzung von Infrastrukturparametern wie Speicher, Rechenleistung und Datentransfer basieren, selbst wenn der Steuerpflichtige keine dedizierte Hardware einsetzte. Das Urteil vom März (Az. II FSK 757/23) folgte demselben Trend in Bezug auf Entwicklungs- und Testumgebungen auf Basis von Serverinfrastruktur.

Dies scheint keine Einzelfallentscheidung mehr zu sein. Ein wachsender Trend in der Rechtsprechung wird immer deutlicher, wobei sich der Oberste Verwaltungsgerichtshof von seinem früheren, restriktiveren Ansatz zum Begriff „Industrieanlagenund geht dann zu einer funktionalen Interpretation über, die sich auf die professionelle, kommerzielle Nutzung der Geräte in Geschäftstätigkeiten bezieht.

Worum ging es in dem Streit?

WHT für Hosting- und Cloud-Dienste

Der Kern des Streits war in all diesen Fällen ähnlich. Die Steuerzahler argumentierten, dass:

  1. Cloud, Hosting oder Server sind einfach IT-Dienstleistungen.
  2. Der Server ist kein „Industriegerät“, da er nicht am Produktionsprozess teilnimmt.
  3. Die Nutzung von Festplattenspeicher bedeutet nicht die Nutzung des Geräts selbst.
  4. Folglich unterliegen Zahlungen an ausländische Lieferanten in Polen keiner Quellensteuer.

Die Steuerbehörden vertraten die gegenteilige Ansicht. Sie argumentierten, dass Server, Hosting-Infrastruktur oder Cloud-Speicherplatz Geräte seien, die im Rahmen professioneller Geschäftstransaktionen eingesetzt würden, und dass die Gebühr für deren Bereitstellung eine Gebühr für die Nutzung eines industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräts darstelle.

In ihren jüngsten Urteilen stimmte die NSA mit den Behörden überein.

Was ergibt sich aus dem Urteil vom 2. Dezember 2025, Aktenzeichen II FSK 268/23?

II FSK 268/23

Der Fall betraf Gebühren, die das Unternehmen an Einrichtungen aus Deutschland und der Tschechischen Republik für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Software zahlte, einschließlich der Möglichkeit, Dateien in der Cloud zu speichern, unter anderem zum Platzieren, Sammeln und Speichern von Daten, Dateien, Datenbanken, Postfächern und Netzwerkdiensten.

Das Verwaltungsgericht Westbengalen (WSA) entschied, dass die Nutzung von Cloud-Speicherplatz nicht die Nutzung einer industriellen Anlage, sondern den Erwerb eines Datenspeicherdienstes darstellt und daher keine Quellensteuerpflicht auslöst. Die Bundesverwaltung (NSA) wies diese Auffassung jedoch zurück, hob das Urteil der ersten Instanz auf und entschied sich für eine weitergehende Auslegung des Begriffs.

In seiner Begründung führte das Gericht Folgendes aus:

  • Ein Server oder Cloud-Speicherplatz ist eine Reihe von Geräten, die zum Sammeln, Speichern und Teilen von Daten entwickelt wurden.
  • Der Begriff „Industrieanlagen“ darf nicht nur auf Anlagen beschränkt werden, die direkt im Produktionsprozess eingesetzt werden.
  • Der funktionale Bezug des Geräts zur Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen ist entscheidend.
  • Es spielt keine Rolle, dass der Benutzer keinen physischen Zugriff auf das Gerät hat, solange er dessen Parameter und Funktionen nutzt.

In der Praxis stellte die NSA fest, dass Bezahlung für die Möglichkeit, einen bestimmten externen Cloud-Speicherplatz zu nutzen. kann eine Gebühr für die Nutzung einer industriellen Vorrichtung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes darstellen.

Was ergibt sich aus dem Urteil vom 5. Dezember 2025, Aktenzeichen II FSK 317/23?

II FSK 317/23

Der zweite Fall betraf virtuelle Server-Hosting-Dienste und die Nutzung dedizierter physischer Server. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass die Nutzung des Geräts nicht auf dessen tatsächliche Verwendung, sondern auf den Kauf eines Hosting-Dienstes zurückzuführen sei.

Die NSA befürwortete erneut eine weite Auslegung der Bestimmungen. Sie betonte Folgendes:

  • Der Begriff „Industrieanlagen“ sollte weit ausgelegt werden, nicht nur durch die Brille der Produktion.
  • Virtuelle und dedizierte Server sind Geräte, die im professionellen Handel eingesetzt werden.
  • Die Gebühr für die Bereitstellung von Speicherplatz und Serverressourcen ist in Wirklichkeit eine Gebühr für die Nutzung des Geräts.

Wichtig ist, dass der Oberste Verwaltungsgerichtshof deutlich hervorgehoben hat, dass eine enge Auslegung des Begriffs „Industriegerät“ dazu führen würde, dass viele Dienstleistungen, die heute in der modernen digitalen Wirtschaft erbracht werden, ungerechtfertigt von der Besteuerung ausgenommen würden.

Was ergibt sich aus dem Urteil vom 5. Februar 2026, Aktenzeichen II FSK 1098/25?

II FSK 1098/25

erforderte den Einsatz spezieller Ausrüstung.

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass dieses Modell ebenfalls die Nutzung einer industriellen Anlage darstellt. Der funktionale Aspekt der Dienstleistung war entscheidend: Der Steuerpflichtige nutzt spezifische Infrastrukturressourcen, die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kommerziell eingesetzt werden. Daher schließt der fehlende physische Zugang zum Server oder die fehlende Zuordnung eines bestimmten Geräts die Voraussetzungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht aus.

Das Urteil vom 5. Februar 2026 stellt daher einen wichtigen Bestandteil einer neuen Rechtsprechungslinie dar. Es zeigt, dass die weite Auslegung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht nur traditionelles Hosting oder dedizierte Server umfasst, sondern auch moderne, flexible Cloud-Computing-Dienste, bei denen der Kunde Zugriff auf spezifische Parameter der IT-Umgebung erhält, anstatt auf ein physisch zugewiesenes Gerät.

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 4. März 2026, Aktenzeichen II FSK 757/23, bestätigt die Richtung

In der Angelegenheit II FSK 757/23 Eine schriftliche Begründung liegt uns noch nicht vor, doch das Ergebnis des Verfahrens ist bedeutsam. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob das für den Steuerzahler günstige Urteil des Provinzverwaltungsgerichtshofs auf und wies die Berufung gegen die individuelle Auslegung zurück. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Kassationsgerichtshof den Ansatz fortsetzt, nach dem Zahlungen für bestimmte IT-Infrastrukturdienstleistungen als steuerpflichtige Forderungen behandelt werden können.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Breslau vom 28. April 2026, Aktenzeichen I SA/Wr 57/26, zugunsten der Steuerzahler

I SA/Wr 57/26

Vor dem Hintergrund dieser ungünstigen Entwicklung ist jedoch ein aktuelles, für Steuerzahler günstiges Urteil ergangen. Im noch nicht rechtskräftigen Urteil von 28. April 2026, Aktenzeichen I SA/Wr 57/26Das Verwaltungsgericht Breslau hat die individuelle Auslegung des Direktors des Nationalen Steuerinformationsamtes vom 25. November 2025 mit der Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.410.2025.2.ANK, die unter anderem die Einstufung von Zahlungen für ausländische Hosting-Dienstleistungen und Cloud-Speicher betrifft, teilweise aufgehoben.

Der Fall betraf ein polnisches Unternehmen, das Software-Hosting-Dienste, darunter ein SAP-System, von ausländischen Anbietern nutzte. Die in der Übersetzungsanfrage enthaltene Beschreibung lautete wie folgt:

  • Das Unternehmen hatte keinen physischen Zugriff auf die Server.
  • Sie kannte weder ihren Standort noch ihre technischen Parameter oder wusste, wie man sie wartet;
  • Sie mietete sie nicht, verpachtete sie nicht, hatte keine Kontrolle über sie.

Der Zweck der erworbenen Dienstleistung bestand darin, die Nutzung bestimmter Softwarefunktionen zu ermöglichen und nicht darin, dem Unternehmen eine bestimmte technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen..

Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsamts (KIS) kam jedoch zu dem Schluss, dass Zahlungen für solche Dienstleistungen als Forderungen für die Nutzung oder das Nutzungsrecht eines Industriegeräts im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu behandeln sind. Die Behörde ging davon aus, dass ein Server, ähnlich wie ein Computer, ein Gerät darstellt und dass Zahlungen für den Zugriff auf Speicherplatz oder eine Cloud-Umgebung der Quellensteuer unterliegen können, da seine Ressourcen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt werden.

Das Verwaltungsgericht Breslau hob die umstrittene Auslegung in dem Teil auf, der die Qualifizierung von Zahlungen für Hosting- und Cloud-Dienste betrifft. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, daher ist eine umfassende Bewertung der Entscheidungsgründe erst nach deren Veröffentlichung möglich. Hat der Steuerpflichtige den Fall dem Gericht ähnlich wie im Antrag auf individuelle Auslegung vorgetragen, ist davon auszugehen, dass er den dienstleistungsbezogenen Charakter der Leistung konsequent betont hat. Er argumentierte, dass keine Nutzung von Industrieanlagen vorliege, da es sich bei der erworbenen Dienstleistung nicht um die Vermietung oder das Leasing eines Servers handele. Das Unternehmen wies zudem darauf hin, keinen physischen Zugriff auf die Infrastruktur zu haben, weder den Standort noch die technischen Parameter der Server zu kennen und auch keine Kontrolle über diese auszuüben. Seiner Ansicht nach bestand der Kern der Leistung in der Nutzung der Funktionalität des Hosting-Dienstes, nicht in der Bereitstellung eines bestimmten Geräts. Diese Herangehensweise an die Dienstleistung könnte für die weitere Beurteilung des Falles von Bedeutung sein, auch wenn die tatsächlichen Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Breslau erst nach Erstellung der schriftlichen Begründung bekannt sein werden.

Dieses Urteil bricht mit der jüngsten, für das Gericht nachteiligen Rechtsprechung, wonach die Nutzung technischer Parameter der Cloud-Infrastruktur, wie Speicherplatz, Rechenleistung oder Datentransfer, als Nutzung industrieller Anlagen gelten konnte. Der Streit ist damit jedoch nicht beigelegt. Erstens ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Zweitens ist die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht in der Urteilsdatenbank verfügbar, sodass eine umfassende Bewertung der Argumentation des Gerichts erst nach deren Veröffentlichung möglich sein wird.

In der Praxis stärkt das Urteil die Argumente von Steuerzahlern, die Hosting- oder Cloud-Dienste erwerben, ohne tatsächlichen Zugriff auf die Infrastruktur des Anbieters zu haben. Es beseitigt jedoch nicht das Risiko der Quellensteuer. In jedem Fall bleibt Folgendes entscheidend:

  • der tatsächliche Inhalt des Vertrags,
  • wie man den Dienst nutzt und
  • ob sich die Vergütung nur auf die Funktionalität der Dienstleistung bezieht oder ob sie auch einen kostenpflichtigen Zugang zu bestimmten Infrastrukturressourcen beinhalten kann.

Was bedeutet das für das Geschäft?

Für Unternehmer hat dies ganz konkrete Konsequenzen.

Erstens sollten Unternehmen, die Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen, wie z. B. Cloud-Speicher, Hosting, virtuelle Server, dedizierte Server, Bereitstellung von Serverraumressourcen und andere Dienstleistungen, die die Nutzung von IT-Infrastruktur beinhalten, erneut prüfen, ob die gezahlte Vergütung nicht unter die von der Quellensteuer abgedeckten Forderungen fällt.

Zweitens löst die bloße Einstufung einer Zahlung als unter Artikel 21 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes fallend weitere Verpflichtungen des Zahlers aus, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

  1. Überprüfung des steuerlichen Wohnsitzes des Auftragnehmers,
  2. Feststellung, ob die Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sind,
  3. die gebotene Sorgfalt walten lassen,
  4. die erforderlichen Unterlagen sammeln,
  5. mögliche Steuererhebung und -meldung.

 

Drittens ist es von besonderer Bedeutung. Aufschlüsselung der Vergütung in KomponentenWenn der Anbieter im Rahmen eines Gesamtpakets sowohl den Zugang zur Infrastruktur als auch zusätzliche Unterstützung, Wartung oder rein servicebezogene Leistungen bereitstellt, bezieht sich das Steuerrisiko möglicherweise hauptsächlich auf den Teil der Gebühr, der mit der Bereitstellung von Serverressourcen oder Speicherplatz zusammenhängt.

Das neue Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts erfordert erhöhte Vorsicht, eine Überprüfung von Verträgen und eine Neubewertung der Zahlungspflichten. Gleichzeitig bestätigt das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landverwaltungsgerichts Breslau, dass die Streitigkeit über die Einordnung von Hosting- und Cloud-Diensten noch nicht endgültig geklärt ist. Dies macht die Analyse des jeweiligen Leistungsmodells umso wichtiger, insbesondere die Frage, ob der Steuerpflichtige lediglich Zugang zu bestimmten Funktionen erhält oder das tatsächliche Nutzungsrecht an der technischen Infrastruktur.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Cloud- oder Hosting-Dienste Ihres Unternehmens der Quellensteuer unterliegen, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen bei der Risikobewertung und der Erstellung einer sicheren Steuerstrategie.