Polnischer Deal: Von einem Aktionär erbrachte Dienstleistungen stellen möglicherweise keine Kosten für das Unternehmen dar

Autor: Paweł Turek

Im Rahmen des polnischen Deals beabsichtigt das Finanzministerium, die Möglichkeit der Abrechnung von Vergütungen, die von Unternehmen an ihre Partner und verbundene Personen gezahlt werden, als Körperschaftsteuerkosten ab dem 1. Januar 2022 einzuschränken.

In der Begründung des Novellierungsentwurfs weist das Finanzministerium darauf hin, dass es dem Phänomen der Ausschüttung sogenannter verdeckter Dividenden entgegenwirken möchte.

Experten, darunter Krzysztof Burzyński, Steuerberater und Partner bei BTTP, halten die vorgeschlagene Reform angesichts der aktuellen Regelungen für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen im polnischen Steuerrecht für unnötig. Die Steuerbehörden können bereits jetzt die Geschäftsbeziehungen zwischen einzelnen Unternehmen und ihren Partnern überwachen und bei festgestellten Unregelmäßigkeiten Korrekturen vornehmen.

In der Begründung des Gesetzentwurfs nennt das Finanzministerium Beispiele für die möglichen Formen einer verdeckten Dividende. Dazu gehören:

  • Zahlung, die nicht mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang steht;
  • nicht marktwirtschaftliche Transaktion;
  • Überschuldung des Unternehmens aus verschiedenen Gründen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Kapitalgruppen;
  • die Nutzung von Vermögenswerten eines Partners oder verbundener Unternehmen durch das Unternehmen, die ursprünglich dem Steuerzahler gehörten.

Zahlungen werden nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen, wenn:

  • die Transaktion, die Anlass zur Zahlung gibt, nicht marktwirtschaftlicher Natur ist; oder
  • wenn es keine Zahlung an den Gesellschafter oder nahestehende Personen gäbe, hätte die Gesellschaft für das Geschäftsjahr, in dem die Zahlung im Finanzergebnis enthalten ist, einen Nettogewinn im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften.

Die Liste der vom Steuerabzug befreiten Leistungen ist offen und kann Vergütungen für verschiedene, dem Unternehmen erbrachte Leistungen umfassen. Dazu können unter anderem gehören:

  • beratend;
  • Vermietung von Immobilien (z. B. Büros, Lagerhallen, Fabrikhallen);
  • Vermietung von beweglichem Eigentum (z. B. Maschinen).

Laut Krzysztof Burzyński bedarf das Projekt selbst weiterer Klärung, insbesondere im Hinblick auf die zweite Bedingung, die die Befreiung von den Steuerkosten für Zahlungen vorsieht, deren Nichtzahlung zu einem Nettobuchgewinn führen würde.

Artikel in Dziennik Gazeta Prawna:

https://podatki.gazetaprawna.pl/artykuly/8223616,spolki-zaplata-wspolnikom-za-uslugi-odliczenie-kwoty-od-przychodow-dywidenda.html