Berichterstattung zu Steuersystemen

Autor: Piotr Taras LL.M.

Am 1. Januar 2019 traten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Kraft, die eine neue Meldepflicht für sogenannte Steuergestaltungen, auch von Beratern und Steuerzahlern, einführten.

Am 1. Januar 2019 traten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Kraft, die eine neue Meldepflicht für sogenannte Steuergestaltungen, auch von Beratern und Steuerzahlern, einführten.

Bei einer Steuergestaltung handelt es sich grundsätzlich um eine Handlung oder eine Reihe rechtlicher oder tatsächlicher Handlungen, bei denen mindestens eine Partei Steuerpflichtiger ist (sogenannte Gestaltung) und die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

– sie verfügen über ein allgemeines Erkennungsmerkmal und der Steuervorteil ist eine wichtige Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit,

– ein besonderes Erkennungsmerkmal haben,

– ein weiteres spezifisches Erkennungsmerkmal aufweisen.

Beispiele für Steuergestaltungen sind der Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens, Managementoptionen, der Übergang von Arbeitnehmern in die sogenannte Selbständigkeit trotz tatsächlicher Arbeitsleistung in einem Untergebenenverhältnis und die Einführung von 50 % der steuerlich absetzbaren Kosten bei der Arbeitnehmervergütung.

Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen internationalen, nationalen oder standardisierten Steuersystemen.

Inländische Steuersysteme unterliegen der Meldepflicht durch Steuerzahler, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

– deren Einnahmen oder Ausgaben im vorangegangenen oder laufenden Geschäftsjahr den Gegenwert von 10 Millionen Euro überschritten haben,

– deren Vermögen im vorangegangenen oder laufenden Geschäftsjahr den Gegenwert von 10 Millionen Euro überstieg,

– durch ein Kapital- oder Personenverhältnis mit einem anderen Unternehmen verbunden sind, das eine der oben genannten Bedingungen erfüllt,

– wenn die Vereinbarung Gegenstände oder Rechte betrifft, deren Marktwert den Gegenwert von 2,5 Millionen Euro übersteigt.

Steuerpflichtige und Steuerberater sind verpflichtet, nachträgliche Informationen zu Steuergestaltungen innerhalb der folgenden Fristen bereitzustellen:

– im Falle internationaler Steuergestaltungen, wenn deren Umsetzung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat – bis zum 30. Juni 2019,

– im Falle inländischer Steuerregelungen, wenn deren Umsetzung zwischen dem 1. November 2018 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat – bis zum 30. Juni 2019.

Bei nach dem 1. Januar 2019 eingeführten oder umgesetzten Regelungen hängt die Frist für die Meldung von Informationen zur Steuerregelung von der Art des Meldepflichtigen ab – ob es sich um einen Berater, Steuerzahler oder Assistenten handelt.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Anforderung an Berater und Steuerzahler, über ein internes MDR-Verfahren zu verfügen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem für Steuerzahler, die eine natürliche Person (z. B. einen Finanzdirektor) beschäftigen, die im Auftrag einer Kapitalgruppe handelt, deren Einnahmen oder Kosten im Jahr vor dem Geschäftsjahr 8 Mio. PLN überstiegen.

Das MDR-Verfahren sollte eine Reihe von Elementen enthalten, die auf die Sicherstellung der Einhaltung der Offenlegungspflichten abzielen, und sollte von der Geschäftsleitung des Unternehmens (z. B. den Mitgliedern des Vorstands) genehmigt werden.