Herausforderungen bei der Bilanzierung von Familienstiftungen

Autor: Emil Gierasimowicz

In diesem Teil beantworten wir fünf weitere Fragen, die bei der Rechnungslegung von Familienstiftungen die meisten Zweifel aufwerfen.

1. Erstellt die Familienstiftung einen Konzernabschluss?

Der Konzernabschluss wird von den Muttergesellschaften einer Kapitalgruppe erstellt. Eine Muttergesellschaft kann jedoch nur ein Handelsunternehmen oder ein staatliches Unternehmen sein. Eine Familienstiftung ist weder ein Handelsunternehmen noch ein staatliches Unternehmen. Das bedeutet, dass eine Familienstiftung keine Muttergesellschaft sein kann und folglich auch keinen Konzernabschluss erstellt.

2. Welche Voraussetzungen muss eine Familienstiftung erfüllen, um den Status einer kleinen Gesellschaft zu erhalten?

Eine Familienstiftung hat den Status einer kleinen Körperschaft, wenn sie unter anderem im Geschäftsjahr, für das sie einen Jahresabschluss erstellt, und im Jahr davor sowie im Fall einer Familienstiftung, die ihre Tätigkeit aufnimmt – im Jahr der Aufnahme ihrer Tätigkeit – mindestens zwei der folgenden drei Beträge nicht überschritten hat: a) 25 PLN – im Fall der gesamten Bilanzaktiva am Ende des Geschäftsjahres, b) 500 PLN – im Fall der Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren und Produkten für das Geschäftsjahr, c) 000 Personen – im Fall der durchschnittlichen Jahresbeschäftigung umgerechnet in Vollzeitäquivalente.

Aus Sicht einer Familienstiftung kann die Umsatzgrenze von 51 PLN besonders wichtig sein. Es ist zu beachten, dass diese Grenze den Nettoumsatz aus dem Verkauf von Waren und Produkten umfassen muss. Nicht in diese Grenze fallen jedoch unter anderem Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten (sonstige Betriebserträge) oder Finanzerträge. Aus Sicht der sog. zulässigen Geschäftstätigkeiten der Stiftung gemäß Artikel 000 Absatz 000 des Gesetzes über Familienstiftungen bedeutet dies, dass diese Grenze am häufigsten Umsatzerlöse aus der Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Immobilien zur anderweitigen Nutzung, dem Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher und tierischer Produkte sowie der Forstwirtschaft umfasst. Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Stiftungsvermögen, dem Verkauf von Wertpapieren und Zinsen für gewährte Darlehen bleiben jedoch außerhalb der oben genannten Grenze.

3. Wie sind die Leistungen für die Leistungsempfänger zu erfassen?

Leistungen an Begünstigte sind grundsätzlich als Aufwand der laufenden Periode zu erfassen, je nach Rechnungslegungsgrundsätzen als Betriebsausgaben oder sonstige Betriebsausgaben. Darüber hinaus ist es möglich, aus den Mitteln der Familienstiftung einen Sonderfonds für Leistungen an Begünstigte zu bilden und diesen Fonds unabhängig vom Finanzergebnis in der Buchhaltung zu verbuchen, sofern dies nicht dem primären Rechnungslegungsziel, d. h. der verlässlichen und transparenten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Familienstiftung, widerspricht. Die Grundsätze der Funktionsweise eines solchen Fonds (einschließlich der Bildung, Auszahlung und Erfassung des Fonds) sollten in den Rechnungslegungsgrundsätzen der Stiftung genau geregelt sein.

4. Mit welchem ​​Wert sind Sachspenden zu erfassen, die eine Familienstiftung vom Stifter erhält?

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes über Familienstiftungen ist unter dem Wert des in eine Familienstiftung eingebrachten Vermögens oder des Vermögens einer Familienstiftung der Marktwert der in anderer Form als Bargeld eingebrachten Vermögenswerte zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Einbringung gemäß den im Körperschaftsteuergesetz festgelegten Grundsätzen ermittelt wird. Wichtig ist, dass der marktgerecht ermittelte Marktwert des in eine Familienstiftung eingebrachten Vermögens den Anteil beeinflussen kann, der zur Bestimmung der persönlichen Einkommensteuerbehandlung oder der möglichen Steuerbefreiung für Leistungen an Begünstigte einer Familienstiftung verwendet wird.

5. Unterliegen die Berichte einer Familienstiftung der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer?

Der Jahresabschluss einer Familienstiftung unterliegt der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, wenn die Familienstiftung die Anforderungen des Rechnungslegungsgesetzes übertrifft. Folglich unterliegt der Jahresabschluss einer Familienstiftung der obligatorischen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, wenn die Stiftung im vorangegangenen Geschäftsjahr, für das der Jahresabschluss erstellt wurde, mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt hat:
a) die durchschnittliche jährliche Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten mindestens 50 Personen betrug,
b) die Bilanzsumme zum Ende des Geschäftsjahres einen Gegenwert in polnischer Währung von mindestens 2 Euro betrug,
c) der Nettoerlös aus dem Verkauf von Waren und Produkten sowie aus Finanzgeschäften für das Geschäftsjahr betrug den Gegenwert in polnischer Währung von mindestens 5 EUR.

Wichtig ist, dass die Einnahmengrenze von 5 € neben den Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Waren und Produkten auch Finanztransaktionen umfassen muss. Diese Grenze ist insbesondere für Stiftungen von Bedeutung, die im Rahmen ihrer zulässigen Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 000 Absatz 000 des Familienstiftungsgesetzes Einnahmen unter anderem aus Zinsen für gewährte Darlehen erzielen oder Wertpapiere, Derivate und ähnliche Rechte erwerben und verkaufen. Wichtig ist, dass, wenn der Jahresabschluss einer Familienstiftung der obligatorischen Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt, die Familienstiftung vor der Genehmigung des Jahresabschlusses auch eine Prüfung der Vermögensverwaltung der Stiftung, der Eingehung und Erfüllung von Verbindlichkeiten und öffentlichen Verpflichtungen auf Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Zweck und den Dokumenten der Familienstiftung durchführen muss.