Wenn der Steuerzahler den genauen Wert der Transaktion zum Umtausch einer virtuellen Währung in eine andere nicht bestimmen kann, sollte er die Steuerbemessungsgrundlage schätzen.
Dies geht aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Białystok (Aktenzeichen I SA/Bk 226/18) hervor.
Wir haben bereits im Artikel „Bei der Abrechnung von Abgaben auf Kryptowährungstransaktionen herrscht Chaos“ (DGP Nr. 109/2018) über das ungünstige Urteil geschrieben. In der gerade veröffentlichten Begründung gab das Gericht an, wie die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln ist.
Das Problem dabei ist, dass virtuelle Börsen in der Regel nicht über die technischen Mittel verfügen, um den Wert der getauschten Kryptowährungen zum Zeitpunkt der Transaktion zu bestimmen. Viele Börsen ermöglichen zwar die Ermittlung ihres historischen Wertes zu einer bestimmten Minute, aber nicht zu einer bestimmten Sekunde. In diesem Moment können sie umgerechnet mehrere oder sogar mehrere Dutzend Dollar oder Euro gewinnen oder verlieren.
Nach Ansicht des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Białystok verhindert dies nicht die Besteuerung des Tauschgeschäfts. In einem solchen Fall ist lediglich eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich. In diesem Fall liegen keine Daten vor, die eine genaue Einkommensermittlung ermöglichen, wie dies bei fehlenden Steuerunterlagen der Fall ist.
„Daher kann angesichts des Urteils der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion zur Steuerschätzung herangezogen werden“, sagt Krzysztof Burzyński, Steuerberater und Partner bei BTTP. Er betont, dass dies das erste Urteil sei, in dem das Gericht Leitlinien zur Bilanzierung von Kryptowährungsbörsen gegeben habe.
http://podatki.gazetaprawna.pl/artykuly/1150393,jaki-podatek-od-zamiany-kryptowalut.html


