Der Verkäufer von Kryptowährungen muss wissen, an wen er sie verkauft

Autor: Krzysztof Burzyński

Ein professioneller Verkäufer von Kryptowährungen sollte wissen, wer sein Käufer ist, sonst wird er die Waren- und Dienstleistungssteuer nicht korrekt abrechnen – so eine weitere Interpretation des Direktors der Nationalen Steuerinformation (KIS) zu dieser Angelegenheit.

Experten betonen, dass die Position der Steuerbehörden zwar direkt aus den Vorschriften ergebe, in der Praxis jedoch losgelöst von den Marktrealitäten sei. Daher halten sie eine Änderung der Vorschriften für notwendig.

„Transaktionen an Kryptowährungsbörsen sind anonym, sodass der Verkäufer nicht weiß, ob der Käufer ein Unternehmer oder eine nicht gewerbliche Person ist und ob er in Polen oder im Ausland lebt oder seinen Sitz hat“, erklärt Krzysztof Burzyński, Steuerberater und Partner bei BTTP. Er betont, dass es für Anleger kaum eine Chance gibt, solche Informationen direkt von der Börse zu erhalten. (...)

Handelt es sich bei dem Käufer um einen Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, sollte der polnische Unternehmer den Verkauf nicht als steuerbefreiten Verkauf in seiner Umsatzsteuererklärung angeben. Liegen jedoch keine Informationen über den Käufer vor, geben viele Verkäufer solche Transaktionen aus Sicherheitsgründen in ihrer Erklärung an.

– Das ist nicht korrekt und der Verkäufer setzt sich dem Vorwurf fehlerhafter Buchführung und einer Geldstrafe aus – erklärt Krzysztof Burzyński.

Er erklärt, dass die Erklärung einer mehrwertsteuerfreien Transaktion die Steuerabzugsquote negativ beeinflussen kann, wenn ein Unternehmen mehrere Aktivitäten ausübt. Wenn beispielsweise der Handel mit Kryptowährungen (mehrwertsteuerfrei) 1 Million PLN und die steuerpflichtigen Aktivitäten 0,5 Millionen PLN betragen, kann der Unternehmer nur ein Drittel der auf die Ausgaben für beide Aktivitäten gezahlten Mehrwertsteuer abziehen. (...)

„Einerseits ist es schwer, der in den Auslegungen enthaltenen Position der Steuerbehörden zu widersprechen. Sowohl das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 als auch vor allem die EU-Richtlinie und das polnische Mehrwertsteuerrecht verlangen bei der Abwicklung von Kryptowährungstransaktionen eine Überprüfung des Status der Gegenpartei“, kommentiert Krzysztof Burzyński.

Andererseits, so fügt er hinzu, hätten Anleger in der Praxis keine Möglichkeit, an derartige Informationen zu gelangen, und gerieten daher in eine Steuerfalle.

Der Experte räumt ein, dass die sicherste, wenn auch falsche Lösung darin bestünde, anzunehmen, dass jede dieser Transaktionen in Polen stattgefunden habe. (…)

http://podatki.gazetaprawna.pl/artykuly/1263395,obowiazki-sprzedawcy-kryptowalut.html