Die EU-Gremien intensivieren ihre Arbeit an der Umsetzung einer Reihe politischer Initiativen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen – bekannt als „European Green Deal“. Bemerkenswert ist, dass einige der neuen Regelungen bereits verabschiedet wurden und direkt für polnische Unternehmen gelten.
Was ist CBAM?
EU-Verordnung 2023/956 zur Einführung eines COXNUMX-Grenzsteuermechanismus Mechanismus zur Anpassung der COXNUMX-Grenze), das sogenannte CBAM, trat Mitte 2023 in Kraft, und die Meldepflichten sind seit Januar 2024 umgesetzt. Die Umsetzung der CBAM-Verordnung ist in zwei Phasen unterteilt – eine Übergangsphase von
1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 und ein Zielzeitraum ab 1. Januar 2026.
Die CBAM-Verordnung zielt darauf ab, das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasen in Länder außerhalb der Europäischen Union durch die Einführung von Emissionsgebühren auf importierte Waren zu verringern. Deren Höhe soll letztlich den Gebühren für die innergemeinschaftliche Produktion entsprechen. Ab 2026 werden durch CBAM zusätzliche Gebühren für die Einfuhr bestimmter Produkte in das Zollgebiet der EU eingeführt, während Importeure bereits während der Übergangszeit Berichtspflichten erfüllen müssen.
Für wen gilt CBAM?
Die Pflichten des CBAM gelten in erster Linie für Importeure bestimmter, in der Verordnung genannter Waren. Sollten diese die Dienste indirekter Zollvertreter in Anspruch nehmen, werden diese Pflichten auf den Vertreter übertragen, sofern dieser dem zustimmt.
Welche Waren fallen unter das CBAM?
Die CBAM-Verordnung führt eine Liste der Güter ein, auf die sie Anwendung findet. Diese Güter werden einzeln anhand von Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) identifiziert. Derzeit listet die Verordnung Güter aus Kategorien wie Zement, Stahl, Gusseisen, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität auf. Der EU-Gesetzgeber hat jedoch bereits festgelegt, dass die aktuelle Liste nur vorläufig ist und im Laufe der Zeit schrittweise erweitert wird.
CBAM-Berichtszeiträume
Die erste Phase der Umsetzung der CBAM-Verpflichtungen begann am 1. Oktober 2023 und dauert bis zum 31. Dezember 2025. Während dieses Zeitraums sind Importeure bestimmter Güter verpflichtet, Daten über die sogenannten eingebetteten Emissionen importierter Güter zu melden. Die Berichte sind vierteljährlich einzureichen, wobei der erste Bericht für das letzte Quartal 2023 bis zum 31. Januar 2024 fällig ist. Die Berichte werden elektronisch über ein spezielles CBAM-Zwischenregister übermittelt. Für die ersten beiden Berichtszeiträume können noch bis zum 31. Juli 2024 Änderungen am eingereichten Bericht vorgenommen werden.
Welche Risiken bestehen, wenn CBAM nicht gemeldet wird?
Gleichzeitig ist die erste Phase der CBAM-Umsetzung zwar nur vorläufig und soll Unternehmen die Anpassung an die neue Verpflichtung erleichtern. Wenn die meldende Stelle jedoch keinen korrekten oder vollständigen CBAM-Bericht einreicht oder die von der Behörde angezeigten Fehler nicht behebt, kann bereits jetzt eine Geldstrafe zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht deklarierter Emissionen verhängt werden.
Was sollten Unternehmer sonst noch beachten?
In der Zielphase der CBAM-Gültigkeit geht es neben der Pflicht zur Abgabe periodischer Erklärungen vor allem um die Frage der Abrechnung von Gebühren, die durch den Erwerb dedizierter Zertifikate anfallen.
CBAM ist jedoch nur der Anfang der grünen Revolution, die die EU-Unternehmen berücksichtigen müssen. In naher Zukunft werden schrittweise völlig neue Verpflichtungen eingeführt, darunter auch solche im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung (SDR). Umwelt, Soziales, Governance), d. h. ESG, emissionsfreie Wohn- und Nichtwohngebäude und die Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft. Die Einhaltung der neuen EU-Vorschriften kann sich für Unternehmer als erhebliche Herausforderung erweisen, insbesondere für diejenigen, die nichtfinanziellen Themen bisher keine große Aufmerksamkeit geschenkt haben. Daher lohnt es sich, über die Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben und sich entsprechend darauf vorzubereiten.


