Digitale Kreative

Berücksichtigung der Musikeinnahmen auf Streaming-Plattformen (Spotify, Apple Music, Tidal)

Immer mehr Musikschaffende verdienen Geld mit Streaming – also indem sie ihre Aufnahmen auf Diensten wie Spotify, Apple Music oder TIDAL anbieten. In der Praxis stellt sich jedoch die Frage: Was

Um Einnahmen aus solchen Plattformen zu verbuchen, müssen Sie ein Unternehmen betreiben. Oder können Sie diese anders verbuchen, beispielsweise als Urheberrecht? Im Folgenden erklären wir Schritt für Schritt, wie Einnahmen generiert werden und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Wie werden Streaming-Einnahmen generiert?

Ein Künstler kann seine Songs nicht selbst auf den meisten gängigen Plattformen hochladen. In der Praxis schließt er einen Vertrag mit einem Vertriebsunternehmen (Musikverlag) ab, das die Musik an Streaming-Dienste vertreibt und die Abrechnung übernimmt.

Gemäß dieser Vereinbarung räumt der Urheber eine Lizenz an seinem Werk ein und erhält im Gegenzug – abhängig von der Anzahl der Wiedergaben und Hörer – Tantiemen. Steuerlich gesehen handelt es sich dabei um klassische Einnahmen aus der Nutzung oder Veräußerung von Urheberrechten.

Rechtsgrundlage – Urheberrecht und Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz definiert keine Begriffe wie „Autor“, „Nutzung des Urheberrechts durch Autoren“ oder damit zusammenhängende Begriffe wie „Werk“, und der Gesetzgeber verweist diesbezüglich auf das Urheberrechtsgesetz.

Nach diesem Gesetz unterliegen Musikwerke dem Urheberrecht, und der Urheber hat Anspruch auf Vergütung für die Nutzung des Werkes. Urheberrechte können durch eine Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Urheberrechten oder eine Vereinbarung über die Nutzung des Werkes, im Folgenden „Lizenz“ genannt, umfasst die darin ausdrücklich festgelegten Nutzungsbereiche.

Vor diesem Hintergrund ist Ihre Musik ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Aufteilung der damit verbundenen wirtschaftlichen Rechte erfolgt durch die Vergabe einer Lizenz.

Zwei mögliche Einkommensquellen in PIT

Das Einkommensteuergesetz sieht zwei grundlegende Wege zur Versteuerung solcher Einkünfte vor.

  1. Nichtlandwirtschaftliche Wirtschaftstätigkeit

Wenn der Urheber seine musikalische Tätigkeit professionell, systematisch, organisiert und gewinnorientiert ausübt, können seine Streaming-Einnahmen als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit betrachtet werden.

Werden Lizenzgebühren im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgerechnet, kann eine Pauschalsteuer auf die erfassten Einnahmen zum entsprechenden Steuersatz erhoben werden. Alternativ kann der Unternehmer zwischen einer Steuerstaffelung (12 %/32 %) und einer einheitlichen Steuer (19 %) wählen.

  1. Eigentumsrechte

Die vom Urheber erhaltenen Lizenzgebühren können eine Vergütung für die Erteilung einer Nutzungslizenz darstellen (sofern der Urheber das Eigentum an dem Werk nicht an den Vertreiber überträgt, sondern lediglich eine Lizenz erteilt) und somit als Einkünfte aus Eigentumsrechten gelten. Folglich werden sie nicht als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, weshalb keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Werden Einnahmen als Eigentumsrechte eingestuft, kann der Urheber einen Abzug von 50 % geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Hälfte der Einnahmen automatisch als Kosten verbucht wird, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage und die zu zahlende Steuer effektiv verringern.

Wann geht es um Geschäftsangelegenheiten und wann um Eigentumsrechte?

  1. Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten
    • regelmäßig neue Aufnahmen erstellen und veröffentlichen,
    • Durchführung von Werbeaktionen, Marketing, Fanbetreuung und Merchandising-Verkäufen,
    • organisatorische Ressourcen (Studio, Werbebudget, Beauftragung von Subunternehmern),
    • systematische Erweiterung des Musikkatalogs.

Hier arbeitet der Urheber organisiert und kontinuierlich – daher sollten seine Einnahmen aus dem Streaming als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden (mit der Möglichkeit eines Pauschalsteuersatzes von 8,5%).

  1. Einkünfte aus Eigentumsrechten
    • Der Urheber führt keine organisierten musikalischen Aktivitäten durch.
    • Die Schaffung neuer Werke erfolgt sporadisch und stellt keine dauerhafte Einnahmequelle für den Urheber dar.
    • Mangelnde Kontinuität und Regelmäßigkeit.

Anschließend klassifizieren wir die Einnahmen als Quelle aus Eigentumsrechten, wobei die Möglichkeit besteht, 50 % der Kosten für die Erzielung der Einnahmen anzuwenden.

  1. Mögliche "Hybriden"

In der Praxis sind gemischte Situationen möglich:

    • Werke, die vor Beginn der Geschäftstätigkeit entstanden sind – die daraus erzielten Lizenzgebühren werden als Einkünfte aus Eigentumsrechten verbucht.
    • neue Projekte, die bereits im Rahmen des Unternehmens entstanden sind – als Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit.

Die Steuerbehörden bestätigen in ihren jeweiligen Auslegungen, dass eine solche Trennung zulässig ist.

Summe

Man muss nicht unbedingt ein Unternehmen führen, um Einnahmen aus Musikstreaming zu verbuchen.

    • Wenn der Urheber professionell, kontinuierlich und organisiert arbeitet, sollten seine Einkünfte als Geschäftstätigkeit eingestuft werden (mit der Möglichkeit, sie mit einem Pauschalsatz von 8,5 % zu besteuern).
    • Handelt es sich jedoch ausschließlich um Lizenzgebühren aus erteilten Lizenzen und übt der Künstler keine regelmäßige musikalische Tätigkeit aus, so ist es angemessen, diese als Einkünfte aus Vermögensrechten zu regeln, wobei die Möglichkeit besteht, 50 % der Kosten für die Erzielung dieser Einkünfte anzusetzen.

Die endgültige Qualifizierung hängt daher von den tatsächlichen Gegebenheiten ab – von Art und Umfang der Tätigkeit des Urhebers.

Man sollte sich vor Augen halten: Die Wahl der Qualifikationen und der Niederlassungsform beeinflusst nicht nur die Höhe der Einkommensteuer, sondern auch Fragen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung, den Kosten der Einkommenserzielung und dem Zugang zu Steuervorteilen für Kreative.